Der Schutzbrief für die Pkw
VersicherungPannen- und Unfallhilfe am
Schadenort Kann
das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht
fortsetzen, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug
mitgeführten Kleinteile auf 150 €. Ist das versicherte
Fahrzeug
nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer
für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich
beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Kann
das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht
fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der
Schadenstelle nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Abschleppen
des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter
Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag
hierfür beläuft sich auf 150 €; hierauf werden eventuell erbrachte
Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet. Ist
das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder
wurde es gestohlen, werden Kosten erstattet a)
für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des
Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches b) für die
Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das
Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann; c)
für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug
dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei
einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometern bis zur Höhe der
Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich
Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugtickets
Economy Class sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 €. Ist
das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit
oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung
gemäß Nummer 1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für
höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über
den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte
oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 €
je Übernachtung und Person. Ist das versicherte Fahrzeug nach
Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden
anstelle der Leistungen nach Nummer 1.4 oder 1.5 die Kosten für die
Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben
Tage zu maximal 50 € je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland
werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des
Versicherungsnehmers bis zu 350 € unabhängig von der Anzahl der Tage
übernommen. Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen
Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der
Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf
schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden
Versandkosten. Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder
Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen
die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein
gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der
Versicherer für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der
Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Muss
das versicherte Fahrzeug -
nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder -
nach
Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des
Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt
werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
höchstens für zwei Wochen. Muss das versicherte Fahrzeug nach
einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der
Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden
Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern.
Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges
erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. Kann
auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes
oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung
des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren
werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum
ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch
entstehenden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung
selbst, erhält er als Kostenersatz bis 0,25 € je Kilometer zwischen
seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die
bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den
Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für
höchstens drei Nächte bis zu je 75 € pro Person. Über einen Autoversicherung Rechner erfahren Sie mehr über die leistungen des Schutzbriefes. Schutzbrief
für einen Opel |